Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Sechs Schritte zum Management nachhaltiger Lieferketten
9. Dezember 2022
Das LkSG gilt ab 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer.innen im Inland.
Umsetzung durch Unternehmen
Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen entsprechend des neuen Lieferkettengesetzes (LkSG) im Überblick:
- Risiken ermitteln
- Maßnahmen zur Risikominimierung
- Beschwerden ermöglichen
- Verantwortung anerkennen
- Berichterstattung
Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf kleine und mittlere Unternehmen
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässige Unternehmen formuliert. Das LkSG orientiert sich weitgehend an den Sorgfaltsvorgaben des NAP.
Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z.B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.
Die fünf Kernelemenete des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) bilden die Grundlage für die im Gesetz benannten Sorgfaltspflichten.
Diese Sorgfaltspflichten adressieren:
- die Einrichtung eines Risikomanagements
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie – bei Anhaltspunkten für mögliche Verletzungen – bei mittelbaren Zulieferern-
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
- die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- die Dokumentation und die Berichterstattung
Mit dem Nachhaltigkeitsbericht dem LkSG entsprechen
Mit einer Erklärung zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex können Sie den gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettenschutzgesetz ganz einfach entsprechen. Unter Kriterium 17 „Menschenrechte“ und Kriterium 14 „Arbeitnehmerrechte“ beschreiben Sie neben der Einhaltung der Menschenrechte in Bezug auf Ihre Mitarbeitenden hier insbesondere auch Ihren Umgang mit den Menschenrechten anderer Stakeholder entlang der Wertschöpfungskette, wie etwa Kunden (z.B. Produktsicherheit i.S.v. Recht auf körperliche Unversehrtheit), Anwohner (Umsiedelung i.S.v. Landrecht), besonders Schutzbedürftiger usw.
Sechs Schritte zum Management nachhaltiger Lieferketten
- Bestandsaufnahme
- Abbildung der Lieferkette
- Risikoanalyse
- Dokumentation und Berichterstattung
- Implementierung in Geschäftsprozesse
- Entwicklung von Zielen und Maßnahmen
Sie möchten mehr zur Umsetzung des LkSG in Ihrem Unternehmen erfahren?
Gerne prüfen wir für Sie, wie und wann Sie den neuen Sorgfaltspflichten entsprechen müssen und welche Lösungen es zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen gibt.
Weitere hilfreiche Tipps finden Sie unter: https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/Umsetzung-durch-Unternehmen/umsetzung-durch-unternehmen-art.html