CSRD: Europäische Kommission hat die ersten europäischen Standards final ESRS 1 verabschiedet

Nachdem die Europäische Kommission am 9.6.2023 den Entwurf des delegierten Rechtsakts veröffentlicht hatte, wurden am 31.7.2023 die finalen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Set 1, die Unternehmen bei der Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden haben, veröffentlicht. Im Vergleich zum Erstentwurf der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurden wesentliche Erleichterungen für Unternehmen durch die EU-Kommission final beschlossen. Die ESRS in dieser ersten Gruppe gelten branchenübergreifend für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen.

Übersicht über die wesentlichen Erleichterungen für Unternehmen

Im Vergleich zu den von der EFRAG am 22.11.2022 vorgelegten Standardentwürfen hat die Europäische Kommission folgende Änderungen vorgenommen, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der Standards durch Unternehmen zu erleichtern:

1.) Umfassendere Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit. Mit Ausnahme der im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte sowie der Angabepflichten in themenbezogenen Standards zu ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen) unterliegen nun alle Standards sowie alle Angabepflichten und Datenpunkte der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens.

Maßgebliche Änderung: Falls das Unternehmen den Klimawandel als nicht wesentlich bewertet, muss es die entsprechenden Schlussfolgerungen detailliert erläutern. Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Datenpunkte, die sich aus in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften (SFDR, Pillar 3, Benchmark-Verordnung, EU-Klimagesetz) ergeben, nicht wesentlich sind, müssen solche Datenpunkte explizit als „nicht wesentlich“ angegeben und tabellarisch dargestellt werden.

2.) Übergangsweise Einführung bestimmter Berichtspflichten. Durch zusätzliche Übergangsfristen für bestimmte Berichtsangaben sollen alle Unternehmen, insbesondere aber kleinere Unternehmen, die erstmals verpflichtend über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, Erleichterungen erfahren.

Maßgebliche Änderung: Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden können im Jahr der Erstanwendung der ESRS auf Angaben zu Scope-3-Treibhausgasemissionen und zur eigenen Belegschaft (ESRS S1) verzichten. In den ersten beiden Jahren sind auch Angaben zu Biodiversität (ESRS E4), zu in der Wertschöpfungskette tätigen Beschäftigten (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie zu Verbrauchern und Endverbrauchern (ESRS S4) verzichtbar. Alle Unternehmen können im ersten Jahr auf die Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltproblemen und auf die Angabe bestimmter Datenpunkte in Bezug auf ihre eigene Belegschaft verzichten.

Maßgebliche Änderung: Die Europäische Kommission hat weitere Datenpunkte als freiwillig eingestuft. Dabei handelt es sich z.B. um Angaben über einen Übergangsplan zur biologischen Vielfalt, bestimmte Metriken über Selbstständige und Leiharbeiter in der eigenen Belegschaft und die Erläuterung, warum das Unternehmen bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte als nicht wesentlich einstuft.

Maßgebliche Änderung: Unternehmen haben z.B. mehr Flexibilität bei den Angabepflichten in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und der Zusammenarbeit mit Stakeholdern sowie im Rahmen des sogenannten Wesentlichkeitsvorbehalts. 

Interoperabilität mit globalen Standardsetzungsinitiativen

Die finalen Standards berücksichtigen auch die Ergebnisse aus der Zusammenarbeit mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) und der Global Reporting Initiative (GRI), um ein hohes Maß an Interoperabilität mit den ESRS sicherzustellen. 

Auch wenn eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt und damit das offizielle Inkrafttreten noch aussteht, sind damit nun erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt. Diese sind bei der Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) von den dort verpflichteten Unternehmen zwingend zu beachten.

Die verpflichtenden Unternehmen sind:

  • ab dem Geschäftsjahr 2024 alle bereits jetzt zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b HGB verpflichtete Unternehmen,
  • ab dem Geschäftsjahr 2025 alle großen Kapital- und denen über 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen und
  • ab 2026 bis auf die Kleinstkapitalgesellschaften alle kapitalmarktorientierten Unternehmen.
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