Am 1. Oktober tritt der europäische Grenzausgleichsmechanismus CBAM in Kraft

Heute tritt der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft. Importeure bestimmter Waren müssen dann den CO2-Gehalt der importierten Produkte genau dokumentieren. Ein erster Bericht über diese Importe muss Ende Januar 2024 eingereicht werden. Viele der tausenden betroffenen Unternehmen trifft dies unvorbereitet. Ein Großteil von ihnen muss sich nun in die umfangreichen neuen Berichtspflichten einarbeiten, die ab dem kommenden Jahr quartalsweise anfallen.

Wie bereiten sich die Unternehmen auf CBAM vor?

Der CBAM wird in seiner Übergangsphase am 1. Oktober 2023 in Kraft treten. Es gilt zunächst für die Einfuhr bestimmter Güter und ausgewählter Vorprodukte, deren Herstellung kohlenstoffintensiv ist und bei denen höchstens ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Mit diesem erweiterten Geltungsbereich wird das CBAM nach seiner vollständigen Einführung mehr als 50% der Emissionen in den vom EU-Emissionshandelssystem ETS erfassten Sektoren abdecken. Das Ziel dieser Übergangsphase ist es, als Pilot- und Lernphase für alle Beteiligten (Importeure, Hersteller und Behörden) zu dienen und nützliche Informationen über eingebettete Emissionen zu sammeln, um die Methodik für die endgültige Phase zu verfeinern.

„Die Unternehmen müssen nun ihre Produkte überprüfen und ihre gesamte Wertschöpfungskette auf die darin aufgelisteten Importprodukte untersuchen. Das können Schrauben oder andere Metallteile für die Produktion sein. Oder Verpackungen. Der Aufwand ist immens, denn manche Emissionen lassen sich nicht immer genau berechnen. Allein bei Stahlprodukten ist die Bandbreite enorm, die in den Datenbanken hinterlegten CO2-Emittenten unvollständig oder veraltet“, erklärt Ulrike Stöckle, Geschäftsführerin der Agentur für nachhaltige Kommunikation. Zumal es auch Ausnahmen gibt. Zum Beispiel für Waren, die nur für einen Teil des Verarbeitungsprozesses in der EU waren oder die nur in der EU veredelt und dann wieder exportiert werden.

Wie wird der CBAM berechnet?

Da der CBAM mehrere Grundstoffe umfasst, wird ein Großteil der weiterverarbeitenden Unternehmen von den neuen Berichtspflichten betroffen sein. Wie schon bei der Einführung der CSRD ist der Beratungsbedarf bei den KMU enorm. „Gerade im Mittelstand merken wir, dass sich viele erst jetzt mit dem Thema auseinandersetzen. Wir veranstalten seit Monaten Webinare zu den Berichtspflichten, die sich aus CSRD, Lieferkettengesetz und CBAM ergeben. Denn all diese Regularien greifen ineinander und überschneiden sich zum Beispiel bei der geforderten CO2-Bilanzierung”, so Ulrike Stöckle weiter. Das größte Problem ist dabei, die notwendigen Daten von den Lieferanten zu bekommen, da diese zum Teil noch gar nicht wissen, welche Daten sie bereits jetzt liefern müssen.

Dazu gehören die Gesamtmenge der Waren, das Ursprungsland und die exakte Produktionsanlage, die im Produkt eingebetteten Emissionen sowie die indirekten Emissionen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kommission nur nach direkten und indirekten CO2-Emissionen fragt und nicht auf die international übliche Unterscheidung von Scope 1 bis Scope 3 Emissionen zurückgreift. Außerdem muss der CO2-Gehalt mit den CO2-Zertifikaten im ETS verrechnet werden, was durchaus komplex ist, da der ETS sich auf Anlagen bezieht, und der CBAM auf einzelne Produkte. In der Praxis bedeutet das für die Anwender, dass die Emissionen der Produktion separiert berechnet und auf die einzelnen CBAM-Produkte angewendet werden. Alternativ kann auf von der EU vorgegebene Durchschnittswerte zurückgegriffen werden.

Flexible Berichtspflichten treten sukzessive in Kraft

Die Durchführungsverordnung zu Berichtspflichten und -methodik sieht eine gewisse Flexibilität vor, wenn es um die Werte geht, die während der Übergangsphase zur Berechnung eingebetteter Emissionen bei Importen verwendet werden. Im ersten Jahr der Umsetzung haben Unternehmen die Wahl zwischen drei Möglichkeiten der Berichterstattung: (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methodik (EU-Methode); (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern; und (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode akzeptiert.

Die Kommission entwickelt außerdem spezielle IT-Tools, um Importeure bei der Durchführung und Berichterstattung dieser Berechnungen zu unterstützen, sowie ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials, um Unternehmen zu unterstützen, wenn der Übergangsmechanismus beginnt. Während Importeure ab dem 1. Oktober 2023 aufgefordert werden, Daten für das vierte Quartal zu sammeln, müssen sie ihren ersten Bericht erst bis Ende Januar 2024 einreichen.

Wie kalkuliert sich der Preis der CBAM-Zertifikate?

Sobald das dauerhafte System am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, müssen Importeure jedes Jahr die im Vorjahr in die EU importierte Warenmenge und die darin enthaltenen Treibhausgasemissionen angeben. Sie werden dann die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgeben. Der Preis der Zertifikate wird auf der Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-ETS-Zertifikate berechnet, ausgedrückt in €/Tonne emittiertem CO2. Das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-ETS erfolgt parallel zur schrittweisen Einführung von CBAM im Zeitraum 2026-2034.

Weitere sehr hilfreiche Informationen, Tutorials und Factsheets zur CBAM finden Sie unter: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en

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