Verzögerung bei der Umsetzung der CSRD in Deutschland – Was Unternehmen jetzt beachten müssen – Update 20.12.2024
Mit dem Ablauf der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestags am 20. Dezember 2024 endete das Parlamentsjahr, ohne dass ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet wurde. Damit ist nun endgültig klar: Die für Unternehmen richtungsweisende EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird in Deutschland nicht mehr vor Jahresende in nationales Recht überführt.
Rechtsunsicherheit für Unternehmen ab 2024
Besonders Unternehmen, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 unter die CSRD-Berichtspflichten fallen, stehen vor einem Problem. Durch die ausbleibende Gesetzgebung bleibt das seit 2017 geltende CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) weiterhin die rechtliche Grundlage. Gleichzeitig gelten die Berichtspflichten der EU-Taxonomieverordnung gemäß Artikel 8 unverändert weiter.
Die ausbleibende Umsetzung bedeutet für betroffene Unternehmen eine hohe Rechtsunsicherheit. Sie müssen sich zwischen veralteten Vorgaben und den Anforderungen der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) bewegen – einem delegierten Rechtsakt, der direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Mögliche rückwirkende Anwendung der CSRD
Sollte die neue Bundesregierung nach den Wahlen im Frühjahr 2025 ein Umsetzungsgesetz verabschieden, ist laut einem juristischen Gutachten des IDW davon auszugehen, dass die CSRD rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 gilt. Für Unternehmen, die erst ab diesem Zeitpunkt unter die CSRD fallen, hat die Verzögerung daher zunächst keine größeren Konsequenzen. Dennoch bleibt die Empfehlung bestehen, bereits jetzt prüfsichere Strukturen und Prozesse aufzubauen, um eine konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten.
Forderungen der Bundesregierung an die EU-Kommission
In einem Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat die aktuelle Bundesregierung die EU-Kommission auf die Belastungen hingewiesen, die Unternehmen durch die umfangreichen Berichtspflichten auferlegt werden. Zu den Forderungen gehört die Anhebung der Schwellenwerte für große Unternehmen sowie eine Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten für neue Anwenderkreise ab dem Geschäftsjahr 2025 um zwei Jahre.
Ob und wie die EU-Kommission auf diese Forderungen reagiert, bleibt abzuwarten. Ein erstes Zeichen setzte jedoch Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im November 2024 mit der Ankündigung einer „Omnibus-Verordnung“. Ziel dieser Initiative ist es, die CSRD, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie zu konsolidieren, um Überschneidungen und Redundanzen zu vermeiden. Ein Entwurf dieser Verordnung wird für Februar 2025 erwartet.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unabhängig von der Verzögerung der nationalen Umsetzung bleibt die CSRD gültiges EU-Recht. Auch die ESRS sind bereits rechtskräftig und verpflichtend anzuwenden. Unternehmen sollten daher folgende Schritte berücksichtigen:
- Fortführung der Berichtsprozesse: Die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts sollte planmäßig fortgesetzt werden.
- Monitoring der regulatorischen Entwicklungen: Änderungen auf nationaler und EU-Ebene müssen kontinuierlich verfolgt werden, um rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können.
- Aufbau CSRD-konformer Strukturen: Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig werden, sollten bereits jetzt ihre Prozesse auf die Anforderungen der CSRD ausrichten.
Fazit
Die ausbleibende Umsetzung der CSRD in deutsches Recht sorgt vor allem für Unsicherheiten bei bereits berichtspflichtigen Unternehmen. Dennoch ist es essenziell, die unternehmensinternen Vorbereitungen fortzuführen, da die CSRD und die ESRS verbindliches EU-Recht sind. Gleichzeitig könnte die geplante Omnibus-Verordnung der EU zu einer Vereinfachung der Berichtspflichten führen. Bis dahin bleibt es entscheidend, auf Änderungen vorbereitet zu sein und die Entwicklung der Gesetzgebung im Blick zu behalten..